Neue Vereinssatzung mit Änderungen in der MV am 06.10.22
Wolfgang Medinger, 1. Vorsitzender
Kathrin Küßner, 2. Vorsitzende
Inge Beyer, Schriftführerin, neu im Vorstand
Ulrich Kiedaisch, Schatzmeister
Daniel Spieht, Beisitzer, neu im Vorstand
Christine Süß, Beisitzerin
Satzung Verein „Internationale Partnerschaften Ludwigsburg e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Internationale Partnerschaften Ludwigsburg“ (ehemals Freundeskreis Jevpatorija).
(2) Der Sitz des Vereins ist Ludwigsburg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 201360 mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verein
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beziehungen zwischen der Stadt Ludwigsburg und ihren Partnerschaften auf allen Gebieten. Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind insbesondere
1. der Ausbau der gegenseitigen persönlichen Kontakte, insbesondere zwischen Jugendlichen, Familien, Vereinen und Institutionen;
2. die Unterstützung der Kontakte zwischen den Verwaltungen der Städte;
3. die Information der Bevölkerung über die Partnerstädte.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(6) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Vereinsbeitrag fest. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Unterschreitet die Mitgliederzahl 21, so gilt das gesetzliche Minderheitenquorum des § 37 BGB.
(3)
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung in Form eines Emails an die zuletzt bekannte Adresse ist ebenfalls möglich und gilt als zugestellt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(6) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Jahresrechnung und den Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes.
2. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(8) Des Weiteren beschließt sie über
3. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;
4. Strategie und Aufgaben des Vereins;
5. Beiträge;
6. alle Geschäftsordnungen des Vereins;
7. Satzungsänderungen;
8. Auflösung des Vereins.
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde.
(13) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliedsversammlung von dieser genehmigt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden:
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister(in)
4. dem/der Schriftführer(in)
5. zwei Beisitzer(innen)
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei mindestens eine(r) davon der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.
§ 8 Beirat
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beiräte bestellen. Über die Besetzung der Beiräte entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.